Unterhaltsrecht (national)

Unabhängig davon, ob ein Kind ehelich oder nichtehelich ist, bestimmt sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Unterhaltes für minderjährige Kinder. Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Familiengerichten beachtet. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nicht nur nach dem Alter des Kindes, sondern auch nach der Höhe des Einkommens desjenigen Elternteils, von dem das Kind nicht betreut und versorgt wird.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung. Minderjährige Kinder können sich nicht selbst unterhalten, so dass sie auf die gesteigerte Erwerbsverpflichtung ihrer Eltern angewiesen sind.

Ein Elternteil, der das Kind nicht betreut und versorgt, kann sich deshalb nicht dadurch seiner Unterhaltsverpflichtung entledigen, indem er sich in die Arbeitslosigkeit flüchtet. Hiervon sind die Fälle zu unterscheiden, in denen der eigentlich zahlungspflichtige Elternteil unverschuldet arbeitslos wird. In dieser Situation muss der unterhaltspflichtige Elternteil allerdings seine Bemühung zur Wiedererlangung einer Erwerbstätigkeit nachweisen und ggf. beweisen.

Der betreuende Elternteil hat ein sogenanntes Titulierungsinteresse. Es reicht demnach nicht aus, den geschuldeten Unterhalt pünktlich zu bezahlen, er muss auch entweder durch Urteil/Beschluss, Jugendamtsurkunde oder notarielle Vereinbarung festgelegt werden. Die billigste -weil kostenfreie- Variante ist die Erstellung einer Jugendamtsurkunde.

Durch die Titulierung des Unterhalts ist der betreuende Elternteil abgesichert, wenn der zur Zahlung verpflichtete Elternteil seine Zahlungen aussetzt oder reduziert. Der betreuende Elternteil kann dann aus dem sogenannten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung betreiben.

Bei volljährigen Kindern ist die Unterhaltsberechnung komplizierter. Zwar ist auch hier grundsätzlich die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich. Es ist aber zu unterscheiden: Viele volljährige Kinder gehen noch zur Schule und wohnen zu Hause. Andere machen bereits eine Ausbildung, wohnen aber immer noch zu Hause. Wieder andere haben bereits einen eigenen Hausstand begründet.

Vielfach übersehen wird, dass, anders wie bei minderjährigen Kindern, der Unterhalt für ein volljähriges Kind nicht durch den Elternteil geltend gemacht werden kann, bei dem das volljährige Kind noch lebt, weil es eben volljährig und nicht mehr minderjährig ist.

Hier kann leicht eine Interessenskollision entstehen, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu Zeiten der Minderjährigkeit des Kindes mit Hilfe eines Anwalts den Kindesunterhalt eingefordert hat.

Das volljährige Kind muss also ohnehin seinen eigenen Anspruch selbst einfordern und gegebenenfalls anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Besonderes Fingerspitzengefühl ist in einer solchen Situation vom Rechtsanwalt erforderlich, weil ein derartiges Vorgehen des nun volljährigen Kindes gegen einen oder beide Elternteile besonders belastend für das Kind zu den Eltern ist.