Anerkennung ausländischer Unterhaltstitel

Ein ausländisches Unterhaltsurteil kann im Inland nur vollstreckt werden, wenn es hier Wirkung entfaltet, d.h. anerkannt wird. Auch kann die Anerkennung als Vorfrage eine Rolle spielen.

Im Anwendungsbereich der EuUnthVO sind Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der VO ohne besonderes Verfahren gemäß Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 EuUnthVO in jedem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Unterhaltstiteln, die aus einem Mitgliedstaat stammen, der durch das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 gebunden ist und solchen aus Großbritannien.

Bei einer Bindung des Gerichtsstaates an das Haager Protokoll hat der Unterhaltsschuldner nur ein Recht auf Nachprüfung der Entscheidung durch das Erstgericht, also das den Titel erlassende Gericht. Die Überprüfung kann nur beantragt werden, wenn einer der Gründe des Art. 19 Abs. 1 a) (Verletzung rechtlichen Gehörs durch nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstückes) oder Art. 19 Abs. 1 b) EuUnthVO (höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände ohne eigenes Verschulden verhindern Verteidigung des Schuldners) vorliegen. Das Recht auf Nachprüfung ist zudem fristgebunden (Art. 19 Abs. 2 EuUnthVO).

Stammt der Titel hingegen aus einem Mitgliedstaat, der nicht an das Haager Protokoll gebunden ist –Großbritannien - , kann sich der Unterhaltsschuldner auch im Vollstreckungsstaat hiergegen gemäß Art. 23 Abs. 2,3 EuUnthVO wenn eines der in Art. 24 EuUnthVO erwähnten Anerkennungshindernisse vorliegt. Gemäß § 35 AUG kann ein solches Anerkennungshindernis nach Art. 23 Abs. 2 EuUnthVO in einem selbständigen Anerkennungsverfahren verfolgt oder inzident in einem anderen Verfahren geprüft werden.

Geht es schließlich um die Anerkennung der Unterhaltsentscheidung eines Landes, das nicht Mitgliedstaat der EU ist und mit welchem weder ein multilaterales noch ein bilaterales Anerkennungsabkommen besteht, richtet sich die Anerkennung nach § 108 Abs. 1, § 109 FamFG und die Vollstreckbarerklärung nach §§ 110 Abs. 1, 110 Abs. 2 FamFG.

Für die Vollstreckbarerklärung eines Kindesunterhaltsausspruchs, der Bestandteil eines ausländischen Scheidungsurteils ist, bedarf es keiner vorherigen Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung.