Ehescheidung in Deutschland

Eine Ehe kann in Deutschland nur durch ein Gericht geschieden werden. Grundsätzlich ist Mindestvoraussetzung für die Beantragung einer Scheidung der Ablauf des sogenannten Trennungsjahres.

Für die Trennung ist aber nicht erforderlich, dass die Eheleute in verschiedenen Wohnungen leben. Möglich ist es auch, dass Eheleute innerhalb einer Wohnung oder „unter einem Dach“ getrennt leben. Im Einzelfall kann dies aber zu Beweisschwierigkeiten führen, wenn ein Ehegatte die Scheidung will und deshalb vom Ablauf des Trennungsjahres ausgeht, der andere Ehegatte aber an der Ehe festhalten möchte.

Der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, muss anwaltlich vertreten sein. Der andere Ehegatte, der der Scheidung lediglich zustimmt, aber selbst keinen eigenen Antrag stellt, muss anwaltlich nicht vertreten sein. Missverständlich ist, wenn Eheleute sagen, sie haben sich einen Anwalt für die Scheidung genommen.
Die „Scheidung mit einem Anwalt“ gibt es in dieser Form nicht. Ein Rechtsanwalt kann naturgemäß nur eine Partei vertreten, da es in der Regel um widerstreitende Interessen geht und ein Rechtsanwalt naturgemäß Interessenvertreter, also parteiisch ist.

Selbst wenn sich bei einer einverständlichen Scheidung die Eheleute über alle Fragen (z.B. Verteilung des Hausrats, Unterhaltsregelung, Vermögensauseinandersetzung, Nutzung der Ehewohnung etc.) einig sind, so ist doch nahezu jedes Scheidungsverfahren durch widerstreitende Interessen geprägt, weil in der Regel von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt wird (vgl. hierzu Familienrecht ABC, dort Versorgungsausgleich).
Richtig ist aber, dass die Scheidung mit nur einem Anwalt möglich ist, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist.

Zudem ist es möglich, dass die Eheleute bei einem Notar eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (vgl. Menü.Familienrecht/Eheverträge) abschließen.
Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens hat massive Auswirkungen. Auch wenn die Ehe erst mit Rechtskraft der Scheidung beendet ist, wird durch die Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner das sogenannte Ehezeitende herbeigeführt. Nur das Vermögen, das zwischen der Eheschließung und dem Ehezeitende (Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsgegner) aufgebaut wurde, wird über den Zugewinnausgleich ausgeglichen.

Nur die Renten- und Altersvorsorgeanwartschaften, die in der Ehezeit aufgebaut wurden, werden über den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Das Erbrecht des Ehegatten ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des anderen Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Mit anderen Worten erlischt also das Ehegattenerbrecht auch dann, wenn die Ehe vor dem Tod des anderen Ehegatten nicht mehr geschieden werden konnte, aber die Scheidung bereits beantragt wurde und die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen.