Auslandsberührung in Scheidungsmandaten

Ein Scheidungsmandat hat Auslandsbezug, sobald ein Ehegatte aus einer gemischtnationalen Ehe oder einer Ausländerehe die Scheidung begehrt. Auslandsbezug kann sich aber auch daraus ergeben, dass deutsche Eheleute im Ausland leben und im Inland geschieden werden möchten. In bestimmten Fällen stellt sich die Vorfrage (z.B. beim Nachscheidungsunterhalt), ob eine im Ausland ausgesprochene Scheidung im Inland Wirkung entfaltet. In der Regel stellen sich bei der Mandatsbearbeitung einer Scheidung mit Auslandsberührung folgende Fragen:

  • Sind die deutschen Gerichte oder die Gerichte eines ausländischen Staates für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag international zuständig?
  • Ergeben sich mehrere alternative Zuständigkeiten in einem Scheidungsfall?
  • Wird durch die Wahl des Gerichtsstandes die Anwendung des materiellen Scheidungsrechts beeinflusst?
  • Welches Sachrecht ist auf eine Scheidung mit Auslandsberührung anzuwenden und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus auf das für Scheidungsfolgesachen anzuwendende Recht? Kann gegebenenfalls das auf die Scheidung anwendbare Recht gewählt werden (Rechtswahlmöglichkeiten)?
  • Inwieweit ist die Wirksamkeit einer im Ausland ausgesprochenen Scheidung für das weitere Vorgehen im Inland relevant? Ergeben sich Anerkennungsprobleme?