Internationales Familienrecht

Globalisierung und zunehmende Mobilität führen dazu, dass immer häufiger familienrechtliche Konflikte Bezug zum Ausland aufweisen. Ob Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit haben oder aber einfach nur im Ausland leben, kann einen solchen Auslandsbezug herstellen.

Ehe im Ausland

Viele Ausländer leben in Deutschland, die ihre Ehe aber im Ausland geschlossen haben. Es gibt aber auch mittlerweile zunehmend mehr deutsche Ehepaare, die die Ehe im Ausland schließen. Die Voraussetzungen einer Eheschließung können im Vergleich zum deutschen Recht, in dem eine wirksame Zivilehe nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden kann, stark abweichen.

Stichwörter wie die sogenannte Las Vegas-Ehe sind durch die Medien gegangen.

Zudem gibt es Länder, in denen ausschließlich eine religiöse Eheschließung vorgesehen ist. In manchen Ländern gibt es Mischformen zwischen religiöser Eheschließung unter behördlicher Mitwirkung.

Nur ein Fachanwalt für Familienrecht, der sich mit internationalem Familienrecht auch schwerpunktmäßig beschäftigt, kann Sie bei diesen Konstellationen umfassend beraten. So stellt sich in einigen Fällen die Frage, ob die im Ausland geschlossene Ehe überhaupt in Deutschland anerkannt wird.

Unterhalt und Ausland

Streit um den Unterhalt, sei es Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt, mit Bezug zum Ausland ist eine komplexe Materie.

In diesen Fragen müssen Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Familienrecht, der seinen Schwerpunkt auch im internationalen Familienrecht hat, beraten lassen, weil die Rechtsfragen im internationalen Unterhaltsrecht die Kenntnis von Staatsverträgen, Europäischen Verordnungen und weiteren Übereinkommen voraussetzt.

Im internationalen Familienrecht, also auch bei Fragen des Unterhalts mit Bezug zum Ausland, ist immer vorab zu klären, nach welchem Recht der Anspruch auf Unterhalt zu beurteilen ist. Immer dann, wenn die Beteiligten in einem Streit um Unterhalt mit einer Berührung zum Ausland haben, muss geprüft werden, ob sich der Anspruch auf Unterhalt nach dem deutschen Recht oder unter Umständen nach dem Recht eines anderen Staates richtet.

Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht, beim Kindesunterhalt danach, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein deutsches Kind, das beispielsweise in Spanien lebt, hat demnach einen Anspruch auf Kindesunterhalt nach spanischem Recht und nicht nach deutschem Recht. Auch beim Ehegattenunterhalt mit Berührung zum Ausland richtet sich der Unterhaltsanspruch grundsätzlich nach dem Recht des Staates, wo der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach derzeit noch gültiger Rechtslage richtet sich allerdings der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach dem Recht, das auf die Scheidung anzuwenden ist.

Gerade aber im internationalen Unterhaltsrecht gibt es auf europäischer Ebene Reformbestrebungen, mit deren Inkrafttreten in Kürze zu rechnen ist -Europäische Unterhaltsverordnung.

Sie müssen damit rechnen, dass der Unterhalt bei Anwendung von ausländischem Recht anders, unter Umständen niedriger ausfällt als nach dem deutschen Recht.

Schwierige Rechtsfragen können sich auch dann ergeben, wenn eine unterhaltsberechtigte Person, der nach deutschem Recht Unterhalt zugesprochen wurde, ins Ausland geht. Mit dem Weggang in das Ausland ändert sich das anwendbare Recht. War vorher noch deutsches Recht auf den Unterhaltsanspruch anzuwenden, richtet sich der Unterhaltsanspruch mit dem Wegzug nach dem Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person nun lebt.

Es stellen sich komplexeste Fragen, ob der Unterhalt abgeändert werden kann und wenn ja, nach welchem Recht. Komplex ist dies aber auch deshalb, weil beispielsweise ein Unterhalt, der zugunsten einer in Deutschland lebenden Person in Höhe von € 500,00 ausgeurteilt wurde, eine völlig andere Kaufkraft im Ausland besitzt.

Der erfahrene Fachanwalt im Familienrecht wird Sie deshalb darauf hinweisen, dass in dieser komplexen Materie auch Währungs- bzw. Kaufkraftunterschiede einzubeziehen sind.

Elterliche Sorge und Ausland

Eine ebenso komplexe wie auch emotional belastende Materie stellt die Regelung der elterlichen Sorge in Fällen mit Berührung zum Ausland dar. Trennen sich die Eltern und lebt ein Elternteil mit den Kindern im Ausland, ist der andere Elternteil oftmals vor die Frage gestellt, ob und wie häufig er seine Kinder im Ausland sehen kann.

Die Ausübung der elterlichen Sorge, das heißt die Herstellung eines möglichst breiten Konsenses zwischen den Elternteilen, von denen einer mit den Kindern im Ausland lebt, ist besonders schwierig.

Dramatisch sind die Fälle, in denen ein Elternteil gegen den Willen des anderen, sorgeberechtigten Elternteils, ein Kind ins Ausland verbringt. Die Fälle dieser sorgenannten internationalen Kindesentführung sind besonders schwierig zu lösen. Hier ist eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Anwälten im Ursprungsstaat mit Anwälten im Entführungsstaat unter Einschaltung der sogenannten Zentralen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Justiz) und unter Heranziehung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung besonders wichtig.

Oftmals werden Kinder gegen den Willen des anderen sorgeberechtigten Elternteils ins Ausland entführt, um dort eine andere, sorgerechtliche Entscheidung als in Deutschland zu erreichen.