Ehewohnung

Im Zuge von Streitigkeiten zwischen Eheleuten kommt es manchmal dazu, dass ein Ehegatte Gewalt gegen den anderen Ehegatten ausübt und weitere Gewalttätigkeiten nur verhindert werden können, indem die Eheleute auch räumlich getrennt werden.

Wenn auch in vielen Fällen die Eheleute im Rahmen der Trennung einvernehmlich entscheiden, wer in der Ehewohnung verbleibt und wer auszieht, so ist in manchen Fällen auch eine Entscheidung hierüber notwendig. Die Entscheidung, wem die Ehewohnung zuzuweisen ist, wird dadurch verkompliziert, dass viele Eheleute zur Miete leben und gemeinsam im Mietvertrag stehen.

Der Ehegatte, der die angemietete Ehewohnung verlässt, ist in vielen Fällen oft auch nicht mehr dazu bereit, die Miete zu bezahlen, auch wenn er dies vorher immer getan hat.

Anwaltliche Beratung in solchen Situationen ist besonders wichtig. So wissen viele in Miete lebende Eheleute nicht, dass der Auszug allein gegenüber dem Vermieter nicht zu einem Wegfall der mietvertraglichen Verpflichtungen oder der Mietzinszahlung führt. Nur wenn der Vermieter einer Entlassung des ausziehenden Ehegatten aus dem Mietverhältnis zustimmt, endet auch die Verpflichtung zur Zahlung von Miete. Erfolgt hier keine kompetente Beratung (unter Umständen kann die Weiterzahlung der Miete mit Unterhaltsverpflichtungen verrechnet werden), kann dies zu erheblichen Mietzinsrückständen und damit zum Schuldenaufbau führen.