Zugewinnausgleich

Sofern die Eheleute in einem Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft bei Trennung und Scheidung sind ein ganz wesentlicher Schwerpunkt bei der Beratung durch den Fachanwalt für Familienrecht.

Zwar hat der Gesetzgeber zum 01. September 2009 die Struktur der Regelungen über den Zugewinn nicht geändert, aber doch das Gesetz an einigen wesentlichen Stellen erneuert.

Der Ausgleich des Zugewinns beruht auf dem Gedanken, dass der während des ehelichen Zusammenlebens erzielte Vermögenserwerb auch vom anderen Ehepartner unterstützt und verursacht worden ist und demnach einen Ausgleich erfährt.

Die Berufstätigkeit des einen Ehegatten und die Haushaltsführung durch den anderen Ehegatten werden als gleichwertige Beiträge zum ehelichen Zusammenleben angesehen. Demnach ist es auch sachgerecht, beide Ehegatten gleichermaßen an dem zu beteiligen, was während der Ehe erwirtschaftet wurde.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts ist ganz wesentlich neu hinzugekommen, dass der Schuldenabbau während der Ehe in der Regel vom anderen Ehegatten ebenso mitgetragen wird wie der bei Null beginnende Vermögensaufbau.

Während vor dem 01.09.2009 negatives Anfangsvermögen keine Berücksichtigung fand (sofern die Schulden bei Eingehung der Ehe das Aktivvermögen überstiegen, war das Anfangsvermögen mit Null anzusetzen), so ist jetzt grundsätzlich auch negatives Anfangsvermögen als solches anzugeben.

Ebenfalls neu hinzugekommen ist ein weiterer Auskunftsanspruch zum sogenannten Trennungsvermögen, der genauso ausgestaltet ist wie der Auskunftsanspruch zum Anfangs- und Endvermögen. Demnach besteht bereits mit der Trennung ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Auskunft über den Bestand des Vermögens durch Vorlage eines in sich abgeschlossenen, nach Aktiva und Passiva gegliederten, fortlaufenden Verzeichnisses zum Trennungszeitpunkt.

Es soll verhindert werden, dass ein Ehegatte in der Phase zwischen der Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens Vermögen beiseite schafft.

Demnach wird vermutet, dass ein Ehegatte sein Vermögen illoyal verringert hat, wenn dieses bei Einleitung des Scheidungsverfahrens niedriger ist als zum Zeitpunkt der Trennung.

In der Praxis dürfte es zu einer Flut von Auskunftsansprüchen kommen. Insbesondere wird damit die Bedeutung des Trennungszeitpunktes sehr viel wichtiger als in der Vergangenheit. In den meisten Fällen wird sich demnach auch eine exakte Dokumentation des Trennungszeitpunktes empfehlen.

Bei dieser insgesamt sehr komplexen Materie empfiehlt sich fachkundige Beratung durch den Fachanwalt für Familienrecht ganz besonders.