Vermögensauseinandersetzung

Neben den Ansprüchen, die aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft folgen können, bestehen darüber hinausgehend weitere Ansprüche auf möglichen finanziellen Ausgleich. Der Begriff Vermögensauseinandersetzung ist damit übergeordnet und umfasst sämtliche Rechtsfragen, die die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute zueinander betreffen und sich im Falle der Trennung und/oder Scheidung stellen.

Hierzu zählen neben dem Anspruch auf Zugewinnausgleich in einem weiteren Sinne auch die Zuteilung der Ehewohnung und die Verteilung des Hausrats/der Haushaltsgegenstände, da insofern auch ein Bezug zum Vermögen der Eheleute gegeben ist.

Vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Eheleuten bestehen in vielen Fällen aber schon deshalb, weil sie beide beispielsweise zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie sind und neben der weiteren Nutzung der Immobilie im Falle von Trennung und Scheidung auch das zukünftige Schicksal der Immobilie zur Disposition steht. Neben der Frage, wer eine Immobilie im Falle der Trennung und/oder Scheidung übernehmen soll bzw. ob diese im Zuge der Scheidung verkauft wird, stellt sich in den meisten Fällen auch die Frage, welcher Ehegatte die Finanzierung noch nicht abbezahlter Immobilien im Falle der Trennung und Scheidung übernimmt. Als weitere Frage stellt sich, ob der Ehegatte für die weitere Bedienung von Immobilienfinanzierungen einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten hat, der sich hieran nicht beteiligt.

Zu den klassischen Auseinandersetzungen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzungen gehört auch der Streit um Bankkonten, Sparbücher, Bausparkonten und Wertpapieren.

In letzter Zeit wird vermehrt in der Fachpresse von Auseinandersetzungen mit Schwiegereltern berichtet. Insbesondere um finanzielle Zuwendungen der Schwiegereltern während intakter Ehe und über die Frage, ob und ggf. wie solche Zuwendungen im Falle der Trennung/Scheidung zurückerstattet werden müssen.

Die Materie der Vermögensauseinandersetzung ist besonders komplex, zumal sie viele Schnittmengen mit dem Unterhaltsrecht hat und von daher eine isolierte Betrachtung der Vermögensauseinandersetzung ohne Berücksichtigung unterhaltsrechtlicher Auswirkungen oder güterrechtlicher Auswirkungen kaum möglich ist. Gerade deshalb empfiehlt sich der Gang zum Fachanwalt für Familienrecht.