Schulden

Viele Ehegatten fragen sich, ob sie nach der Trennung auch die Schulden des anderen Ehegatten übernehmen müssen und vielleicht sogar gezwungen sind, bei Überschuldung ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten.

Eine Mithaftung des einen Ehegatten für Schulden des anderen Ehegatten besteht nur dann, wenn beispielsweise für die Anschaffung von Gegenständen gemeinsam ein Kredit aufgenommen wurde.

Banken vergeben Kredite an einen verheirateten Kunden in aller Regel nur dann, wenn der Ehepartner eine Mithaftung übernimmt.

In den meisten Fällen sind zum Zeitpunkt der Trennung die gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten noch nicht getilgt. Banken werden sich in der Regel nur an einen Ehegatten halten, meist denjenigen, der auch in der Vergangenheit die Tilgung geleistet hat.

Es ist dann zu prüfen, ob der Ehegatte, der die Tilgung bisher geleistet hat, für die bereits geleisteten Zahlungen vom anderen Ehepartner ein Ausgleich verlangen kann.

In der anwaltlichen Beratung ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine Mithaftung des anderen Ehegatten in Betracht kommt und zwar unabhängig davon, dass dieser zumindest formell gesehen gemeinsam mit dem anderen Ehegatten ein Darlehen bei der Bank aufgenommen hat.

In vielen Fällen dient die Mitaufnahme des anderen Ehegatten ausschließlich Absicherungszwecken der Bank, ohne dass der andere Ehegatte -der in der Regel noch nicht einmal wirtschaftlich leistungsfähig ist- überhaupt einen Vorteil vom Darlehen haben könnte.

In allen anderen Fällen (Darlehen zur Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Hausdarlehen etc.) ist zunächst davon auszugehen, dass während intakter Ehe durch die einvernehmliche Aufteilung zwischen Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein Ausgleich des einen Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten für bereits geleistete Darlehenstilgung nicht stattfindet.

Mit der endgültigen Trennung sieht dies anders aus. Allerdings kann hier nicht ohne weiteres von einem Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten für geleistete Darlehenszahlungen ab der Trennung ausgegangen werden. Diese sind vielmehr immer auch in Zusammenhang mit bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu sehen.

Aufgrund der sehr komplexen Materie ist daher auch hier eine fachspezifische Beratung durch den Fachanwalt für Familienrecht dringend geboten.