Scheidungsfolgevereinbarung

Im Gesetz sind die Rechtswirkungen der Ehe und die Folgen der Scheidung geregelt.

Es besteht die Möglichkeit eine Scheidungsfolgenvereinbarung, demnach eine Vereinbarung abzuschließen, die konkret die durch die Scheidung ausgelösten Rechtsfolgen zum Inhalt hat und diese regelt.

Rechtsfolgen der Scheidung sind zum Beispiel der für den anderen Ehegatten möglicherweise geschuldete Ehegattenunterhalt nach Scheidung (Nachscheidungsunterhalt), die güterrechtlichen Folgen, der Versorgungsausgleich, die Verteilung des Hausrats oder die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.

Im Rahmen der gesetzlichen Grenzen (§§ 134, 138 BGB) können Eheleute die Rechtsfolgen der Scheidung in Form einer Vereinbarung im Vergleich zu den gesetzlichen Folgen lediglich modifizieren, demnach die mangels Vereinbarung ansonsten in Kraft tretenden gesetzlichen Rechtsfolgen nur leicht abändern. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, eigenständige Regelungen zu schaffen, bei denen das Gesetz nicht lediglich abgewandelt wird, sondern eine eigenständige Regelung begründet wird, weil diese so von den Eheleuten gewünscht wird, zum Beispiel eine Unterhaltsregelung zugunsten eines Ehegatten, obwohl bei Anwendung des Gesetzes ein Anspruch nicht besteht.

Auch beim Abschluss einer auf die Rechtsfolgen einer Scheidung konkret abgestimmten Scheidungsfolgenvereinbarung ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht unumgänglich. Nur so können Sie sich umfassend informieren, worin die Vorzüge einer Scheidungsfolgenvereinbarung gegenüber dem Gesetzesrecht bestehen könnten.

Nie ist es falsch, eine Lösung außergerichtlich, also im Einvernehmen zu suchen. Es dient also auch die Scheidungsfolgenvereinbarung der Vermeidung unnötiger, emotional belastender und zudem am Ende doch wesentlich kostenintensiverer, gerichtlicher Auseinandersetzungen.