Gemeinschaftskonten

Kurz nach der Trennung kommt es in vielen Fällen dazu, dass ein Ehegatte gemeinschaftliche Konten leerräumt und das Geld verbraucht.

Die Rechtslage der Abhebung des Geldes vom Gemeinschaftskonto durch einen Ehegatten ist danach zu differenzieren, ob die Abhebung während des Zusammenlebens oder nach der endgültigen Trennung erfolgt. Grundsätzlich besteht nach der endgültigen Trennung ein Ausgleichsanspruch nach § 430 BGB.

Nach der Trennung darf jeder Ehegatte nur noch über die Hälfte des Kontoguthabens verfügen. Bezüglich des übersteigenden Anteils findet ein Ausgleich zugunsten des anderen Ehegatten statt.

Während des Zusammenlebens darf jeder Ehegatte hingegen Beträge in beliebiger Höhe abheben.

Es ist davon auszugehen, dass bei intakter Ehe ein konkludenter Verzicht auf Ausgleich stattfindet.

Bei Oderkonten kann ein Kontoinhaber die Verfügungsbefugnis des anderen in der Regel nicht durch eine einseitige Sperre einschränken. Hier sollte vorsorglich gegenüber der Bank erklärt werden, dass Überziehungen zum Zeitpunkt der Trennung nicht mehr gestattet sind. Der einem Ehegatten zustehende Anteil kann damit nur sicher geschützt werden, indem er durch sofortiges Abheben dem unberechtigten Zugriff des anderen Ehegatten entzogen wird.