Ehevertrag

Viele fragen sich, ob sie vor der Eheschließung auch einen Ehevertrag schließen sollen und was alles in einem Ehevertrag geregelt werden kann.

Ehevertrag ist der Überbegriff für sämtliche Vereinbarungen, die Heiratswillige in Bezug auf die kurz bevorstehende Eheschließung treffen wollen.

Der Begriff Ehevertrag umfasst aber auch Verträge zwischen Eheleuten, die während der Ehe abgeschlossen werden. Der Anlass für den Abschluss eines Ehevertrages während der Ehe muss nicht unbedingt eine Ehe- bzw. Beziehungskrise sein. Anlass kann auch einfach nur eine Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse sein. In vielen Fällen werden auch Eheverträge abgeschlossen, wenn einer der Ehegatten selbständig bzw. unternehmerisch tätig ist.

Häufiger Anlass von Eheverträgen sind selbstverständlich Beziehungskrisen, die bewirken, dass die Eheleute eine mögliche Trennung oder sogar Scheidung ins Auge fassen und deshalb auch über die rechtlichen Folgen von Trennung und Scheidung nachdenken.

Je nach dem, in welcher Phase ein Ehevertrag geschlossen wird und welches primäre Ziel der Ehevertrag verfolgt, spricht man von Eheverträgen oder Trennungsvereinbarungen.

Daneben gibt es auch Scheidungsfolgenvereinbarungen, die, wie aus dem Begriff hervorgeht, von Eheleuten deshalb getroffen werden, um die rechtlichen Folgen einer möglichen Scheidung zu regeln.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob Scheidungsfolgenvereinbarungen während bestehender (und vielleicht auch glücklicher) Ehe geschlossen werden oder erst dann, wenn die Eheleute bereits getrennt leben und unter Umständen sogar ein Scheidungsverfahren beim Familiengericht anhängig ist.

Denkbar ist auch, dass Scheidungsvereinbarungen nach der Scheidung abgeschlossen werden.

In Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen und Trennungsvereinbarungen können weitestgehend alle Familiensachen geregelt werden, zum Beispiel der Familienunterhalt, elterliche Sorge und Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, güterrechtliche Verhältnisse, Versorgungsausgleich, Hausrat, Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.

Eheverträge können und dürfen nicht dazu führen, dass ein Ehegatte ausschließlich Vorteile aus der Regelung im Ehevertrag zieht bzw. der andere Ehegatte komplett benachteiligt wird.

Unter Umständen kann ein Ehevertrag/Trennungsvereinbarung/Scheidungsfolgen- vereinbarung auch sittenwidrig sein.

Selbstverständlich ist es schwer, bei Eingehung einer Ehe vorauszusehen, wie sich die Ehe nicht nur auf der persönlichen Beziehungsebene, sondern auch vermögensrechtlich im Laufe der Zeit entwickeln wird, so dass Vorsorgeregelungen immer auch auf ihre Wirksamkeit dahingehend zu überprüfen sind, ob im konkreten Zeitpunkt der Anwendung des Ehevertrages dessen Regelungen noch aktuell sind bzw. den tatsächlichen Verhältnissen angemessen entsprechen (Ausübungskontrolle).

Es empfiehlt sich daher, auch wirklich nur das zu regeln, was den Parteien im Trennungs- und Scheidungsfall hilft. In vielen Fällen sollen ehevertragliche Vereinbarungen das Entstehen gerichtlicher Auseinandersetzungen vermeiden. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht wird Aufschluss darüber geben, über welche Punkte vor Gericht meistens erbittert gestritten wird (zum Beispiel die Bewertung von Vermögensgegenständen im Rahmen des Zugewinnausgleiches) und in welchen Bereichen sich daher eine ehevertragliche Regelung oder aber eine Regelung in Bezug auf Trennungs- und Scheidungsfolgen empfiehlt.